Vereinssatzung der
Fanorganisation Löwenmagazin e.V.
Gründungsdatum: 13. Januar 2018
Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fanorganisation Löwenmagazin e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Vereinszweck ist die Förderung und Pflege einer fairen Fankultur und Berichterstattung im Rahmen des TSV München von 1860 e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- der Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen für Fans des TSV München von 1860,
- der Pflege und Förderung einer Berichterstattung im Hinblick auf den TSV München von 1860 in Form von Text, Bild, Ton oder Video,
- der Organisation von Erfahrungsaustausch und Durchführung von Workshops,
- der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern.
§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Mitarbeiter im Verein haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 auf steuerrechtliche Pauschalbeiträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 5 Mitgliedschaften
Mitglieder des Vereins können sein:
- Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht.
- Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der fördernden Mitgliedschaft
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder sind bei den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt und können nicht gewählt werden.
§ 6 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Bis zum 18. Lebensjahr ist bei Wahlen die Zustimmung der Eltern notwendig.
§ 6 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.
- Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
§ 7 Beiträge
- Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
- Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Alle drei Vorstände sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
- Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die aktuell kein Amt im TSV München von 1860 e.V. ausüben oder offiziell für ein Amt kandidieren.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt bis zu 7 Beisitzer einzuberufen, die ihm in beratender Tätigkeit zur Seite stehen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
(b) Entlastung des Vorstands,
(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
(d) Wahl der Kassenprüfer,
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(f) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
(g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
(h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(i) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
(j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Versendung per Mail sowie Bekanntgabe im offiziellen Vereinsorgan einberufen.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Prüfer für die Prüfung der Kassengeschäfte.
- Den Kassenprüfern sind sämtliche relevante Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Sonderprüfungen sind jederzeit möglich.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die TSV München von 1860 e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung sind erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auszuführen.